Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) München den Begriff der „wesentlichen Eigenschaften“ konkretisiert und gleichzeitig klargestellt, wie die Informationen im Rahmen der Shopgestaltung zur Verfügung gestellt werden müssen (Urteil vom 31.01.2019, Az.: 29 U 1582/18).
Im entschiedenen Fall wurde ein Sonnenschirm in einem Onlineshop angeboten. Streitig war zunächst, ob auch das Gewicht eines Sonnenschirms für die Kaufentscheidung des Verbrauchers maßgeblich und damit „wesentlich“ ist. Während die bayerischen Richter diese Frage bejahten, hatte das Oberlandesgericht Hamm zuvor anders entschieden (Beschluss vom 14.03.2017, Az.: 4 W 34/16 und 4 W 35/16).
Die Rechtsprechung belegt, dass die „Wesentlichkeit“ einer Produkteigenschaft durchaus unterschiedlich beurteilt werden kann. Auch sehr umfassende Informationspflichten sind daher möglich. Gleichzeitig verlangt das Gesetz vom Händler aber eine klare und verständliche Information. Dem widersprechen weitschweifige Ausführungen. Der Händler muss also die Balance zwischen vollständiger und maßvoller Information finden, was in der Praxis nicht immer leicht ist.
Außerdem steht er vor der Herausforderung, die wesentlichen Produktinformationen „unmittelbar“ vor Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher anzeigen zu müssen. Die Informationen sind daher in räumlicher Nähe zum Bestellbutton zu platzieren. Verlinkungen sind nach der Entscheidung des OLG München ausgeschlossen, weil der Verbraucher die Informationen dann nicht mehr unmittelbar, sondern erst durch Anklicken erhält. Daran ändere nach Meinung der Münchener Richter auch die Tatsache nichts, dass eine Verlinkung in der Praxis die Übersichtlichkeit der Information verbessern würde.
Die Entscheidung belegt, dass die vom HDE bereits im Gesetzgebungsverfahren geltend gemachten Bedenken berechtigt sind: Der unbestimmte Rechtsbegriff der „wesentlichen Eigenschaften“ ist in der Praxis schwer zu handhaben, und das nun vom OLG München ausgesprochene Verbot einer Verlinkung führt in der Umsetzung – auch aus der Perspektive der Verbraucher – zu problematischen Unübersichtlichkeiten.
Den Onlinehändlern kann angesichts der aktuellen Rechtsprechung nur empfohlen werden, die Produkteigenschaften möglichst umfassend und vollständig in enger räumlicher Nähe zum Bestellbutton zu erläutern und auf jede Verlinkung zu verzichten.
Dr. Peter Schröder, Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik beim HDE und Syndikusrechtsanwalt
schroeder@hde.de
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